Bußgeldverfahren

1. Anhörungsbogen

Im Regelfall erhält der in einem Bußgeldverfahren vermeintlich Betroffene zunächst einen Anhörungsbogen. In diesem Bogen ist regelmäßig eine relativ kurze Frist angegeben, innerhalb welcher der Anhörungsbogen zurückgesendet werden soll.

Zum Anhörungsbogen ist zunächst festzustellen, dass dieser eine Form der Anhörung des Betroffenen darstellt. Durch den Anhörungsbogen soll diesem die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs verschafft werden. Der Betroffene ist allerdings nicht verpflichtet Angaben zur Sache zu machen. Es besteht lediglich die gem. § 111 OWiG bußgeldbewährte Pflicht zur Angabe der Personalien. Wie sich aus dem Anhörungsbogen allerdings meist ergibt, sind der Behörde die Personalien bereits bekannt.

Es ist allerdings bereits in diesem Stadium sinnvoll, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um Ihre Rechte als Betroffener nicht zu gefährden. Ihr Rechtsanwalt kann zunächst Akteneinsicht nehmen, um sich eine objektive Sicht auf den Sachverhalt und den Erkenntnisstand der Behörde zu verschaffen. Das Recht zur Akteneinsicht steht Ihnen als Betroffener nur bedingt zur Verfügung.

2. Bußgeldbescheid 

Der wesentliche Inhalt des Bußgeldbescheides ist gem. § 66 OWiG unter anderem die Bezeichnung des Betroffenen, die Beschreibung der Tat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die angeordneten Rechtsfolgen und die Möglichkeit des Einspruches. Weiterhin enthält der Bußgeldbescheid eine Kostenentscheidung.

Wichtig ist hierbei vor allem die Einspruchsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides.

Wenn Sie sich mit Hilfe eines Rechtsanwaltes gegen den Bußgeldbescheid wehren möchten, ist deshalb eine frühzeitige Beratung durch den Rechtsanwalt, hinsichtlich der Chancen und Risiken eines Einspruches, sinnvoll. Der Rechtsanwalt kann zunächst den Bußgeldbescheid auf mögliche Fehler überprüfen. Wichtig ist hierbei, dass dem Bußgeldbescheid eine sogenannte Umgrenzungs- und Informationsfunktion zukommt. Es muss daher unter anderem die Tat unverwechselbar eingegrenzt sein. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, dass im Messverfahren Fehler zu Ihren Ungunsten unterlaufen sind. 

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Vogt gerne zur Verfügung.