Vergütungsvereinbarung
Im Zusammenhang mit der vorgenannten Kostentragungspflicht der unterlegenen Partei ist hier allerdings zu beachten, dass die Kostenerstattung grundsätzlich nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren (berechnet nach dem RVG) stattfindet. Der über diesen Betrag hinausgehende Teil würde bei einem Obsiegen nicht erstattet werden.